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So beeinflusst die Investmentsteuerreform von 2018 die ETF Steuern

Mit dem Jahresbeginn 2018 hat der Gesetzgeber neue Regelungen für die Besteuerung von Fonds eingeführt. Diese wirken sich neben der Besteuerung von beispielsweise Misch- oder Rentenfonds auch auf die Steuern auf den Verkauf von ETFs aus.
So beeinflusst die Investmentsteuerreform von 2018 die ETF Steuern
Durch die Investmentsteuerreform galten alle Fondsanteile fiktiv am 31.12.2017 als verkauft und am 01.01.2018 als neu angeschafft. Allgemein wurden Anleger und Sparer mit einem Freibetrag von der Abgeltungssteuer entlastet. Deutsche Fonds müssen hingegen je nach Ertragsart seitdem 15 % Körperschaftssteuer auf ihre Erträge zahlen. Weiterhin werden Entlastungen beim Besteuerungsprozess vorgenommen, sodass die Abführung der Steuer automatisch seitens der Depotbank passiert.

Wie werden seit der Investmentsteuerreform ETF Steuern in der Steuererklärung angegeben?

Wenn es um ETF Steuern geht, bringt die Reform einen großen Vorteil für Sparer und Fondsanleger mit. Sie werden bei Erstellung der Steuererklärung entlastet. Denn seit 2018 übernimmt die Depotbank die Abführung der Abgeltungssteuer für die Kunden, solange diese einen Freistellungsauftrag eingerichtet haben. So müssen im Rahmen der Steuererklärung keine Angaben zu ETF Steuern gemacht werden. Allgemein lohnt es sich nur in besonderen Fällen, bei der Einkommenssteuererklärung Erträge aus ETFs anzugeben.

Wie ändert sich die Besteuerung von ETFs?

Grundsätzlich unterliegen Erträge aus ETFs einer Abgeltungssteuer von 25 %, die durch den Solidaritätszuschlag sowie gegebenenfalls die Kirchensteuer ergänzt wird. Wer also beispielsweise seine Altersvorsorge mit ETFs angeht, zahlt somit auf die Erträge 26,275 % Steuern zuzüglich Kirchensteuer. Diese Abgeltungssteuer tritt jedoch erst ab einem Freibetrag von 801 Euro (1602 Euro für Verheiratete) in Kraft. Alles darunter bleibt steuerfrei.

Seit der Investmentsteuerreform 2018 wird hierbei nicht mehr zwischen „steuereinfachen” und „steuerhässlichen” ETFs unterschieden. Es gibt allerdings immer noch Unterscheidungen zwischen ausschüttenden und thesaurierenden ETFs. Bei ausschüttenden ETFS wird die Steuer direkt auf den ausgeschütteten Betrag von der Depotbank erhoben und an das Finanzamt abgeführt. Im Fall von thesaurierenden ETFs findet keine Ausschüttung statt, jedoch unterliegt der jährliche Ertrag trotzdem einer Besteuerung. Die Liquidität muss hier vom Sparer in Form einer Vorabpauschale an die Depotbank weitergegeben werden, die wiederum die entsprechende Steuer dem Finanzamt zuführt.

Was ist die Vorabpauschale bei der Besteuerung von thesaurierenden ETFs?

Steuern auf thesaurierende ETFs fallen nicht auf den Verkauf von ETFs oder auf Dividenden an, sondern auf die Wertsteigerung des Fonds. Da jedoch seitens der Fonds keine Liquidität der Bank zufließt, muss der Anleger diese Liquidität, also die Vorabpauschale, leisten. Diese wird dann im weiteren Verlauf besteuert.

Die Besteuerung der Vorabpauschale ersetzt seit Januar 2018 die Besteuerung der vormaligen „ausschüttungsgleichen Erträge”. Somit werden jährlich Gewinne aus Fondsanlagen direkt anstatt erst bei der Veräußerung besteuert.

Wie optimiert Ginmon die Besteuerung von ETF Sparplänen?

Mit der innovativen Ginmon-Technologie apeironenhance wird der Steuerfreibetrag in Höhe von 801 Euro automatisch ausgeschöpft. So profitieren Sie als Anleger eines ETF-Sparplans jedes Jahr vom Freibetrag, statt nur einmalig am Ende des Anlagehorizontes. Automatisch und effizient werden jährlich ETFs im Portfolio so umgeschichtet, dass der Steuerfreibetrag optimal ausgefüllt wird. So zahlen Sie bei der Auszahlung des Anlagevermögens insgesamt weniger Steuern, da bereits während der Anlage Gewinnanteile mit dem Steuerfreibetrag abgedeckt wurden.

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¹ Zielrenditen sind Prognosen und kein verlässlicher Indikator für künftige Wertentwicklungen.

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