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Vorabpauschale

Im Rahmen der Reform des Investmentsteuergesetzes wurde am 01.01.2019 erstmals die sogenannte Vorabpauschale ermittelt. Auch im kommenden Jahr wird dies wieder der Fall sein. Wir erklären, was es damit auf sich hat und was sich für Sie ändert.

Was ist die Vorabpauschale?

Zum 1. Januar 2018 trat die Reform des Investmentsteuergesetzes in Kraft. Ein wichtiger Bestandteil dieses Gesetzes: die Vorabpauschale. Diese wird in der ersten Januarwoche eines jeden Jahres ermittelt und besteuert.

Es handelt es sich dabei um eine vorweggenommene Besteuerung zukünftiger Kapitalerträge. Dabei wird angenommen, dass der ETF im vorangegangenen Kalenderjahr eine pauschale, fiktive Rendite erwirtschaftet hat.

Diese wird zu Beginn eines jeden Jahres vom Bundesfinanzministerium festgelegt. Für das Jahr 2023 wurde der Wert auf 2.55% festgesetzt 

Sollte die Ausschüttungsquote eines ETFs im Vorjahr jedoch niedriger gewesen sein als der Basiszins, müsste der Anleger auf die Differenz Abgeltungssteuer zahlen.

Sie betrifft also ausschließlich niedrig ausschüttende und nicht-ausschüttende — sprich thesaurierende — Fonds.

Diese Art der Besteuerung wurde mit der Investmentsteuerreform eingeführt.

Bisher galt nämlich, dass bei einem Fonds, der keine Ausschüttungen tätigt, etwaige Steuern erst bei Verkauf des Fonds anfielen.

Durch die Vorabpauschale werden seit 2019 also auch reine Buchgewinne — sprich nicht realisierte Kurssteigerungen — mit der Abgeltungssteuer besteuert.

Faktisch werden somit Teile der beim Verkauf anfallenden Abgeltungssteuer vorgezogen. Um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden, werden beim finalen Verkauf des ETFs frühere Vorabpauschalen auf den Verkaufsgewinn angerechnet.

In einem Punkt ist der Gesetzgeber den Anlegern allerdings entgegengekommen: sollte der ETF im Kalenderjahr keine positive Rendite erzielt haben, fällt auch keine Vorabpauschale an.

Inwiefern betrifft die Vorabpauschale mein Ginmon-Portfolio?

Die Abgeltungssteuer wird automatisch von der Depotbank vom Depotkonto des Anlegers eingezogen. Sollten Sie einen Freistellungsauftrag hinterlegt haben, wird dieser zunächst verrechnet.

Da die Vorabpauschale in das Kalenderjahr 2021 fällt, ist der Freistellungsauftrag für das Jahr 2021 relevant.

Sollte auf dem Verrechnungskonto nicht genügend Liquidität bereitstehen oder kein ausreichender Freistellungsauftrag vorliegen, kann unter Umständen die Abgeltungssteuer nicht eingezogen werden.

Das Brisante: In diesem Fall wäre die Depotbank dazu verpflichtet, dies dem Finanzamt anzuzeigen. Wir stellen jedoch selbstverständlich sicher, dass Sie hiervon nicht betroffen sind.

Was bedeutet das jetzt für mich?

Als Ginmon-Kunde haben Sie durch die Vorabpauschale keinerlei Mehraufwand.

Unsere Portfoliotechnologie Apeiron® überwacht weiterhin vollkommen automatisiert Ihr Portfolio und stellt sicher, dass zum Jahresende ausreichend Liquidität vorliegt, um die Abgeltungssteuer auf die Vorabpauschale zu begleichen.

Sie können sich also entspannt zurücklehnen und müssen sich nicht mit einer weiteren Komplikation der ETF-Besteuerung auseinandersetzen.

Hinweis: Diese Informationen gelten lediglich für in Deutschland steuerlich ansässige Anleger.

Die oben gegebenen Auskünfte stellen keine steuerliche Beratung dar und ersetzen keinesfalls die individuelle Beratung durch einen steuerlichen Berater.

Bitte wenden Sie sich bei Unklarheiten direkt an Ihren Steuerberater.

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¹ Zielrenditen sind Prognosen und kein verlässlicher Indikator für künftige Wertentwicklungen.

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