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Altersvorsorge vererben Wie Sie Altersarmut für Ihren Partner verhindern

Das sinkende Rentenniveau stellt viele Pensionäre bereits vor Herausforderungen. Durch Niedrigzinsen, Inflation und eine negative demografische Entwicklung wird sich die Lage in den kommenden Jahrzehnten nochmals verschärfen.

Doch noch schlimmer trifft es diejenigen, deren Lebenspartner im Alter verstirbt. Können sich viele Ehepaare noch gemeinsam finanzieren, stehen viele verwitwete Ehepartner plötzlich vor einer finanziell prekären Situation. Ihre Rente muss nun die Kosten für Lebensunterhalt und ggf. Pflege alleine tragen.

Warum sollte Ihre Rente vererbbar sein?

Der hinterbliebene Partner hat die ersten drei Monate Anspruch auf die volle gesetzliche Rente des verstorbenen Partners. Hat der Verstorbene noch keine Rentenzahlungen bezogen, so erhält der Partner die Rente in der Höhe der theoretischen Erwerbsminderungsrente.

Es wird zwischen der großen und kleinen Witwenrente unterschieden. Die große Witwenrente beträgt höchstens 60 Prozent (bei einer Heirat nach 2002 nur noch 55 %) der eigentlichen Rentenhöhe.

Anspruch auf die große Witwenrente hat jeder, der älter als 47 Jahre ist, erwerbsgemindert ist oder ein eigenes Kind hat, oder ein Kind des Verstorbenen erzieht. Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, besteht lediglich ein Anspruch auf die kleine Witwenrente. Dabei erhält die verwitwete Person für zwei Jahre 25 Prozent der Rentenbeiträge, die der Verstorbene zum Zeitpunkt des Todes bekommen hätte.

Zu beachten ist, dass eigene Einkünfte ab einem bestimmten Betrag angerechnet werden und damit die Rentenzahlungen sinken könnten. Schnell kann es daher passieren, dass das Haus, die Nebenkosten oder andere Ausgaben alleine nicht mehr zu tragen sind. Aus einem Trauerfall wird ein finanzieller Engpass.

Eine Vererbung der Rente an sonstige Angehörige ist nicht möglich und vom Staat auch nicht vorgesehen. Kinder, für die noch Kindergeld erhalten wird, bekommen eine Waisenrente.

 

Betriebliche Altersvorsorge vererben

Einen Anspruch auf die Betriebsrente haben weder Kinder noch Ehepartner automatisch. Der Anspruch muss vorher vertraglich geregelt worden sein, ansonsten geht der Anspruch im Todesfall verloren.

Eine sinnvolle Ergänzung zu einer betrieblichen Altersvorsorge stellt gegebenenfalls eine Hinterbliebenenversorgung dar, welche zur betrieblichen Altersvorsorge hinzugefügt werden kann. Sind keine überlebenden Ehepartner oder Kinder mehr vorhanden, so wird ein Sterbegeld an die Erben gezahlt, welches auf maximal 8.000 € beschränkt ist.

Steuerlich geförderte Renten im Erbfall – Vererbbarkeit von Riester, Rürup & Co.

Die Riester-Rente zu vererben ist grundsätzlich möglich, jedoch ist einerseits zwischen dem gesparten und dem geförderten Betrag und andererseits zwischen den verschiedenen Riester-Produkten zu unterscheiden.

Das, in Banksparplänen und Fondssparplänen, angesparte Kapital kann grundsätzlich vererbt werden. Bei Rentenversicherungen hängt die Vererbbarkeit von der Vertragsgestaltung ab. Wird hier keine Zusatzvereinbarung getroffen, fällt das gesamte Vermögen der Versicherung zu und wird nicht an die Erben ausgezahlt. 

Dem Ehegatten bleiben die staatlichen Förderungen nur erhalten, wenn er die Summe auf einen zertifizierten Altersvorsorgevertrag überträgt.

Bei anderen Erben wird das angesparte Kapital um den steuerlichen Freibetrag gemindert. Der Erbe erhält also das Vermögen aber ohne eine steuerliche Förderung. Dies hat denselben Effekt auf das Vermögen, wie wenn der Erbe den Betrag über einen Fondssparplan ohne staatliche Förderung gespart hätte.

Eine Besonderheit stellt die Rürup-Rente, oder auch Basisrente genannt, dar. Sie ist eine Form von Leibrente und eine Vererbbarkeit der Rürup-Rente ist vom Staat nicht vorgesehen, jedoch nicht unmöglich.

Mithilfe einer Hinterbliebenenversicherung gegen einen Aufpreis lässt sich die Rürup-Rente vererben. Die Vererbbarkeit ist allerdings nur für Ehegatten sowie Kinder, für die der Verstorbene zum Todeszeitpunkt noch Kindergeld bekommen hat, möglich.

Bei einem Tod nach dem 85. Geburtstag gibt es keinen Erbanspruch mehr.

Private Altersvorsorge vererben

Im Falle einer privaten Rentenversicherung kommt es auf den Abschluss einer Beitragsrückgewähr oder einer Rentengarantiezeit an. Die Beitragsrückgewähr erstattet Angehörigen vor Renteneintritt die eingezahlten Beiträge zurück, sofern der Versicherte vorzeitig stirbt. Bei einer abgeschlossenen Rentengarantiezeit erhält im Todesfall der Bezugsberechtigte oder der Erbe die monatliche Rente für einen vereinbarten Zeitraum.

In der Versicherungspolice des Vertrages wird meist eine bezugsberechtigte Person hinterlegt.

Die Versicherungssumme fällt nicht in den Nachlass, da die Versicherung zu einer Zahlung direkt an die bezugsberechtigte Person verpflichtet ist. In diesem Fall zählt die Versicherungssumme als Schenkung und es fällt unter Umständen eine Schenkungssteuer an. Wurde in der Versicherung allerdings kein begünstigter Erbe festgelegt, so fällt die Versicherungssumme in die Erbmasse und unter Umständen muss eine Erbschaftssteuer entrichtet werden.

Im Falle einer privaten Rentenversicherung entfällt das Recht auf eine Zahlung von Geldleistung mit dem Tod des Versicherungsnehmers. Durch eine vertraglich geregelte Übergangszeit können Zahlungen an die Erben für eine begrenzte Zeit mit in den Vertrag eingeschlossen werden und somit auch für Erben vorgesorgt werden.

Steuern und Erbe – was bleibt davon noch übrig?

Eine Lebensversicherung ist nur unter bestimmten Bedingungen steuerfrei. Eine Steuerfreiheit besteht nur, wenn der Versicherungsnehmer am Ende die Versicherungssumme selbst erhält.

Wenn der Versicherungsnehmer etwa seine Familie absichern möchte und der Lebenspartner als bezugsberechtigte Person eingetragen ist, fällt die Versicherungssumme in den Nachlass und wird erbschaftssteuerpflichtig. Um die Versicherungsprämie steuerfrei zu erhalten, muss die abzusichernde Person der Versicherungsnehmer und gleichzeitig bezugsberechtigt sein.

Eine vererbte gesetzliche Rente ist in Höhe des persönlichen Rentenfreibetrages steuerfrei. Dieser Rentenfreibetrag wird im zweiten Rentenjahr festgelegt und bleibt zeitlebens unverändert.

Die vererbte Rente wird auf die eigene gesetzliche Rente addiert und bei Überschreitung des Rentenfreibetrages ist auf dieses Einkommen eine Steuer in Höhe des persönlichen Steuersatzes fällig.

Wird bei einer privaten Rentenversicherung eine Hinterbliebenenrente vereinbart, erhält die mitversicherte Person eine lebenslange Rente, auch wenn die Rentenphase noch nicht erreicht ist. Eine geerbte Rente kann auf zwei Arten versteuert werden.

Zum einen wäre eine Erbschaftsteuerzahlung auf den Kapitalwert der ewigen Rente möglich. Dieser wird mithilfe der Sterbetafel des Statistischen Bundesamtes ermittelt und mit dem Steuersatz verrechnet. Eine andere Methode ist die jährliche Steuerzahlung auf den jeweiligen Jahreswert der Rentenzahlungen.

ETF vererben: Steuerliche Situation bei ETF-Sparplänen und Ginmon

Soll ein ETF-Portfolio vererbt werden, gilt das grundsätzlich als Schenkung. Bei einem Betrag von über 500.000 € für Ehepartner, über 400.000 € für Kinder und über 200.000 € für Enkel wird eine Schenkungssteuer in Höhe von 25 % fällig.

Wird das Portfolio aufgelöst und die Fonds verkauft, wird auf alle Gewinne von über 801 € pro Jahr zusätzlich eine Kapitalertragssteuer fällig. 

Ratsam ist es, den jährlichen Pauschalbetrag auszureizen, um überflüssige Steuerzahlungen im Alter zu vermeiden. Zusätzlich sollten die Schenkungsfreibeträge alle 10 Jahre in voller Höhe ausgenutzt werden. 

Durch das Ausreizen von Steuerfreibeträgen lässt sich die Steuerlast auf das Erbe massiv vermindern. Das Geld kommt dort an wo es ankommen soll – nämlich bei den Hinterbliebenen.

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¹ Zielrenditen sind Prognosen und kein verlässlicher Indikator für künftige Wertentwicklungen.

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